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Friedhofsverwaltung

friedhofsverwaltung

Sechs kommunale Friedhöfe sind in der Gemeinde Fürth vorhanden. Diese sind in Erlenbach, Fürth, Krumbach, Linnenbach, Lörzenbach und Weschnitz. 

Sie stellen einen Ort des Abschiedes für würdige Begräbnisse von Verstorbenen dar. Die Angehörigen können hier in ruhiger Atmosphäre ein liebevolles Andenken bewahren. 


Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe obliegt der Gemeindeverwaltung Fürth.

Ansprechpartner: 

Fachbereich IV  - Sicherheit, Ordnung und Soziales -

Diana Schmidt

Zimmer 018

Telefon: 06253-2001-45

E-Mail: d.schmidt@gemeinde-fuerth.de

Fachbereich IV  - Sicherheit, Ordnung und Soziales -

Simon Mager

Zimmer 017

Telefon: 06253-2001-40

E-Mail: s.mager@gemeinde-fuerth.de


Öffnungszeiten der Friedhöfe:

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.


Friedhof Erlenbach
Friedhof Fürth
Friedhof Krumbach
Friedhof Linnenbach
Friedhof Lörzenbach
Friedhof Weschnitz

Zum Denkmal 29

64658 Fürth

Kolpingstr. 28

64658 Fürth

Rotenbergstraße 59

64658 Fürth

Dorfstraße 40

64658 Fürth

Am Bächlein 29

64658 Fürth

Odenwaldstr. 29

64658 Fürth

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Allgemeine Informationen:

Graberwerb

  • Sämtliche Arten von Grabstätten können erst bei Vorliegen eines Sterbefalles erworben werden.
  • Im Falle des Erwerbes eines Grabes, eines anonymen Urnengrabplatzes sowie einer Urnenkammer in der Urnenwand gibt es keine Möglichkeit zur Auswahl der Grabstelle, da diese von der Friedhofsverwaltung fortlaufend vergeben werden.

Grabverlängerung

  • Zusätzlich zu den Gebühren für die Beisetzung und weiterer Dienstleistungen können im Einzelfall bei vorherigem Bestehen einer Grabstätte Grabverlängerungsgebühren fällig werden. Bei Grabverlängerungen richtet sich die Gebühr nach der Grabart und der notwendig werdenden Verlängerung. Die jeweilige Grabstätte muss so weit verlängert werden, dass die Ruhefrist des Beizusetzenden gewährleistet ist. Die Ruhefrist beträgt für Erd- und Urnenbestattungen jeweils 25 Jahre. Die Grabstätte muss im Zuge einer Beisetzung direkt um den für die Einhaltung der Ruhefrist notwendigen Zeitraum verlängert werden.

Recht der Beisetzung

  • Das Recht der Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten bzw. dessen Angehörigen.

Übertragung des Nutzungsrechtes

  • Das Nutzungsrecht an einem Wahl-, Urnengrab ist mit dessen Zustimmung auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten übertragbar. Hierzu genügt ein formloses Schreiben mit Angabe des Namens und der Adresse des zukünftigen Nutzungsberechtigten und Unterschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung.

Rückgabe einer Grabstätte

  • Die Rückgabe einer Wahl- oder Urnengrabstätte oder eines Reihengrabes kann unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Hierzu ist es erforderlich, mit der Friedhofsverwaltung Kontakt aufzunehmen. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt allerdings nicht. Nach Rückgabe der Grabstätte ist diese vom Nutzungsberechtigten einzuebnen. Bis zum Ablauf der eventuell noch bestehenden Ruhefristen wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der allgemeinen Friedhofspflege gepflegt.

Ablauf des Nutzungszeitraumes

  • Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Wahl- oder Urnengrabstätte wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Möglichkeit zur Grabverlängerung hingewiesen. Möglich ist eine Verlängerung von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren.
  • Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes an einem Reihengrab wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Abräumung der Grabstätte hingewiesen. Die Grabstätte ist von dem Nutzungsberechtigten einzuebnen.


Unter folgenden Links finden Sie sowohl die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung mit weiterführenden Informationen.

Friedhofsordnung

Friedhofsgebührenordnung