Bauleitplanung der Gemeinde Fürth/Odenwald;
hier: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Lörzenbach“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Lörzenbach“ (Ordnungsschlüssel-Nr.: 006-31-07-3028-004-LÖ22-01) gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fürth hat in ihrer Sitzung am 31.08.2009 die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Lörzenbach“, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung einschließlich Umweltbericht, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit textlichen Festsetzungen und Begründung einschließlich Umweltbericht sowie einer zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes kann während den Dienststunden (Kernarbeitszeit) bei der Gemeindever-waltung Fürth, Fachbereich III - Bauen und Umwelt, Rathaus, Zimmer 103, Hauptstraße 19 in 64658 Fürth eingesehen werden.
Der Geltungsbereich zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Lörzenbach, Flur 4, Flurstücke Nr. 51/18 (teilweise), Nr. 51/24, Nr. 51/25, Nr. 51/26 und Nr. 51/30 sowie Flur 5, Flurstück Nr. 59/2 (teilweise). Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,00 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Planskizze zu entnehmen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fürth beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Lörzenbach“
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtskräftig.
Fürth, den 13.01.2010
Für den Gemeindevorstand
Volker Oehlenschläger
Bürgermeister