Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Fürth
Folgende Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim wird hiermit veröffentlicht:
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Fürth und dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim zwecks Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches folgender Beschluss über die vereinfachte Umlegung des Amt für Bodenmanagement Heppenheim unanfechtbar geworden ist.
Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 05.08.2010, betrifft Grundstücke der Gemeinde Fürth, Gemarkung Ellenbach, Flur 1, Flurstücke Nr.: 167/4, 181/17, Verfahrensgebiet: „Lindenfelser Weg 1“, unanfechtbar seit: 09.09.2010.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Soweit in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücken oder Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücke oder Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Die Gemeinde ist Gläubigerin bzw. Schuldnerin der im Beschluss über die Vereinfachte Umlegung festgelegten Geldleistungen, die gemäß § 81 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Bekanntmachung fällig werden.
Heppenheim, den 10.09.2010
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag:
Kaffenberger