Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Fürth
Bauleitplanung der Gemeinde Fürth/Odenwald;
hier: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „An der Ellenbacher Straße“ in der Kerngemeinde Fürth
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „An der Ellenbacher Straße“ in der Kerngemeinde Fürth gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fürth hat in ihrer Sitzung am 07.09.2010 die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „An der Ellenbacher Straße“ in der Kerngemeinde Fürth, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, zur Beantragung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbe-hörde mit Verfügung vom 09.12.2010 (Aktenzeichen: III 31.2 - 61d 02/01 6. FNP-Änd.-113) für die Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung können während der Dienststunden (Kernarbeitszeit) bei der Gemeindeverwaltung Fürth, Fachbereich III - Bauen und Umwelt, im Zimmer 103 des Rathauses, Hauptstraße 19 in 64658 Fürth eingesehen werden.
Der von der Flächennutzungsplanänderung betroffene Bereich umfasst folgende Grundstü-cke in der Gemarkung Fürth, Flur 1, Flurstücke Nr. 667, Nr. 671, Nr. 672, Nr. 673, Nr. 674, Nr. 675, Nr. 676 und Nr. 723. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,73 ha. Die Abgrenzung des Planbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennut-zungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor-ganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Betroffener Bereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „An der Ellenbacher Straße“ in der Kerngemeinde Fürth
Fürth, den 14.12.2010
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Fürth
Volker Oehlenschläger, Bürgermeister