Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Fürth/Odenwald
Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Fürth/Odenwald;
hier: Bebauungsplan FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ in Fürth
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ in Fürth gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fürth hat in ihrer Sitzung am 01.02.2010 den Bebauungsplan FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ in Fürth, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan nebst Begründung kann während der Dienststunden (Kernarbeitszeit) bei der Gemeindeverwaltung Fürth, Fachbereich III Bauen und Umwelt, Rathaus, Zimmer 103, Hauptstraße 19 in 64658 Fürth eingesehen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Fürth, Flur 12, Flurstücke Nr. 13/15, Nr. 13/16 und Nr. 13/22. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,30 ha. Hiervon entfallen ca. 0,32 ha auf eine bestehende und als Erhalt festgesetzte Waldfläche. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fürth beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Fläche-nnutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä-gungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ in Fürth
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtskräftig.
Fürth, den 17.08.2010
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Fürth
Volker Oehlenschläger
Bürgermeister